Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gästerführungen

Lieber Gast,
bitte schenken Sie den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihre Aufmerksamkeit. Sie regeln als Bestandteil des jeweiligen Werk- oder Dienstvertrages das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, dem Kunden, und der Gästeführerin, im Folgenden GF genannt.

1.        Rechtliche Stellung der Vertragspartner Gast und Gästeführer und Rechtsgrundlagen

1.1      Mit seiner Anfrage beantragt der Kunde den Abschluss eines Werk- oder Dienstvertrages über Führungen. Der Vertrag über die Gästeführung kommt ausschließlich zwischen GF und dem Gast zustande.

1.2      Soweit keine zwingenden Rechtsvorschriften entgegenstehen, sind auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Gast und GF die getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese AGB, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften zum Dienstvertrag § 611 ff BGB bzw. Werkvertrag § 631 a ff gemäß BGB anzuwenden. Es gilt grundsätzlich deutsches Recht.

2.       Vertragsschluss

2.1      Mit seiner Buchung, die mündlich, schriftlich, per E-Mail oder über Internet erfolgen kann, bietet der Gast GF den Abschluss eines Werk- oder Dienstvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser AGB verbindlich an.

2.2      Der Vertrag zur Gästeführung kommt durch Bestätigung seitens GF zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form, wird im Regelfall schriftlich erfolgen.

2.3      Bei mündlicher Buchung der Gästeführung erfolgt die Anerkenntnis dieser AGB durch Kenntnisnahme über die Website des Anbieters bzw. Anwendung des QR Codes.
Von den AGB abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform.

2.4      Gast und GF erhalten mit Vertragsschluss wechselseitig die vollständige Adresse sowie Telefonnummer für Kontaktaufnahme und Absprachen zur Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der Leistung.

3.        Leistungserbringung

3.1      GF schuldet die Leistung wie beschrieben sowie zusätzlich oder abweichend schriftlich vereinbart.

3.2      Änderungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie spätestens 5 Werktage vor der Leistungserbringung als Individualabrede zwischen Gast und GF schriftlich vereinbart wurde.

3.3      Grundsätzlich erbringt GF diese Leistungen persönlich. Nur in ernsten Ausnahmefällen (akute Krankheit, akute familiäre Probleme) wird nach Möglichkeit ein qualifizierter und für die Leistung geeigneter GF die Leistung erbringen und in den Vertrag des bisherigen GF eintreten.

3.4      Bei Führungen ist die Teilnehmerzahl pro Führung grundsätzlich auf 20 Personen begrenzt.
Abweichungen nach oben begründen eine Berücksichtigung im Preis und bedürfen der vorherigen Zustimmung des GF.
GF behält sich vor, bei bestimmten Führungen eine Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl zur Bedingung zu machen.

3.5      Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt und –umfang sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt nicht beeinträchtigen. Dies trifft auch zu, sofern vorrangige Belange in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen Teile der Führung verhindern (Hausherrenrecht; Events). Ersatzansprüche des Gastes sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.6      GF behält sich vor, die Leistungserbringung zu beenden, wenn Teilnehmer/innen ungeachtet einer Ermahnung die Durchführung der Leistung nachhaltig stören:
– sich vertragswidrig verhalten bzw. Sicherheitshinweise während der Leistungserbringung grob fahrlässig bzw. vorsätzlich missachten.
– aufgrund der Fehleinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit den Programmanforderungen nicht gewachsen sind.
In diesen Fällen bleibt der Anspruch des GF auf den vereinbarten Preis erhalten.

3.7      Bei Kinder- und Jugendführungen übernimmt GF keine Aufsichtspflicht. Diese verbleibt bei den gesetzlich bzw. vertraglich verpflichteten Personen und ist von denen wahrzunehmen.

4.        Preise für vorvertragliche und vertragliche Leistungen und Zahlungsweise

4.1      Die vereinbarten Preise beziehen sich auf die Durchführung der Gästeführung. Weitere Leistungen (z. B. Eintrittsgelder, Beförderungskosten, Parkgebühren, Verpflegungskosten, Kurtaxe/Abgaben) sind zusätzlich zu zahlen.

4.2      Grundsätzlich erhält der Gast von GF mit der Auftragsbestätigung eine Rechnung und zahlt im Voraus.

4.3      In vereinbarten Einzelfällen ist die  Zahlung zu Beginn der Gästeführung ausschließlich in bar fällig.

4.4      Im Falle des Zuspätkommens des Kunden gilt verschuldensunabhängig der
vereinbarte Preis ohne Abzug. Dem Wunsch des Kunden, die fehlende Zeit nachzuholen, wird nach Möglichkeit und gegen Zahlung eines Entgeltes entsprochen.  Eine über 30minütige Wartezeit ohne Kontaktaufnahme mit GF begründet die Ablehnung der Leistungserbringung. Der Anspruch des GF auf das vereinbarte Honorar bleibt erhalten.

4.5      Für vorvertragliche Leistungen (schriftliches Leistungsangebot, Leistungsvorschläge, Programmabstimmungen) wird eine aufwandsabhängige Bearbeitungspauschale erhoben.

4.6      Ist GF innerhalb Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn nicht am Treffpunkt erschienen und keine Kontaktaufnahme zwischen Gast und GF möglich, verfällt der Anspruch des verspäteten GF auf das für die Führung vereinbarte Honorar.

5.        Stornierung/Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch den Gast

5.1      Der Gast kann nach Vertragsschluss gegenüber dem GF bis 5 Werktage vor der vereinbarten Leistung grundsätzlich kostenfrei stornieren.
Maßgeblich für die Einhaltung der Stornierungsfristen ist der Eingang der Stornierungserklärung beim GF in beweisfähiger schriftlicher Form. Danach werden 90 % des vereinbarten Preises als Stornierungspauschale erhoben. Bei Nichterscheinen wird der Preis wegen Vertragsverletzung zu 100 % ohne Abzug geschuldet.

5.2     Kostenfreie Stornierung gilt nicht, soweit Aufwendungen im Sinne des 4.5  erfolgten.

5.3      Bei Verspätung des Gastes bleibt das vereinbarte Honorar ohne Abzug fällig. Ein Nachholen der fehlenden Zeit ist in Absprache zwischen Gast und GF gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars möglich.

5.4      Bei Nichterscheinen, auch nach 30-minütigem vergeblichen Wartens bleibt ein Aufwandsersatz in Höhe des vereinbarten Honorars fällig.

6.        Haftung des Geschäftsführers

6.1      Die Haftung bezieht sich einerseits auf die vereinbarten Leistungen, andererseits auf Fürsorge- und Sorgfaltspflichten des Anbieters.

6.2      Hinsichtlich der vereinbarten Leistungen haftet der GF für eine gewissenhafte Vorbereitung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

6.3      Hinsichtlich der Fürsorge- und Sorgfaltspflichten ist eine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom GF verursacht wurden.

6.4      Der Gast ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Sie sind insbesondere verpflichtet, vereinbarte, aber zu bemängelnde oder fehlende Leistungen unverzüglich dem GF anzuzeigen. Dies ist Voraussetzung für die Prüfung und Regulierung von Gewährleistungsansprüchen (z. B. Abhilfe, Preisminderung).

6.5     GF ist bei unzumutbaren Verhaltensweisen des Gastes zum Abbruch der Führung ohne Honorarabzug berechtigt.

6.6      Im Falle höherer Gewalt darf jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, alle Vertragspartner werden von ihren Verpflichtungen frei. Gleiches behält sich der GF vor in Fällen akuter Erkrankung oder anderen nachweislich ernsthaften Verhinderungen. Schadensansprüche an den Anbieter leiten sich daraus nicht ab. Geleistete Zahlungen werden dem Kunden erstattet.

6.7     Für Fremdleistungen, die GF vermittelt hat (z.B. gastronomische Leistungen, Limousinen-, Bahn-, Bus- oder Taxifahrten, Theater-, Museums- oder Ausstellungsbesuche) kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem vermittelten Unternehmen zustande.

7.        Verjährung und Gerichtsstand

7.1      An­sprü­che des Gastes gegen­über GF ver­jaäh­ren wie gesetzlich bestimmt.

7.2      Der Gast kann Klagen gegen GF nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.
Für Klagen seitens GF gegen den Gast ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder hat der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand für Klagen seitens GF dessen Wohn- bzw. Unternehmenssitz.

8.        Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des Vertrages insgesamt zur Folge.

Stand: 2026

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